Geplantes neues Psychologengesetz

Der aktuelle Entwurf eines neuen Psychologengesetzes (PsyG – nicht zu verwechseln mit dem PsychThG, dem Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten, aus dem Jahr 2019; siehe frühere Blogeinträge, z. B. hier) wird innerhalb der Psychologie ungewöhnlich kontrovers diskutiert. Fachgruppen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) ebenso wie einzelne Mitglieder sehen zentrale Punkte kritisch (siehe z.B. das Positionspapier der DGPs zur Bundestagswahl 2025: https://www.dgps.de/fileadmin/user_upload/PDF/Stellungnahmen/DGPs-Forderungen_Bundestagswahl_2025_Psychologengesetz.pdf). Das ist kein akademischer Streit um Details, sondern eine Grundsatzfrage: Soll das Gesetz tatsächlich Verbraucher schützen und fachliche Standards sichern – oder lediglich einen formalen Titel verwalten?

Ziel eines (neuen) Psychologengesetzes muss der Schutz der Berufsbezeichnung „Psychologin“ bzw. „Psychologe“ sein, und zwar durch verbindliche wissenschaftliche Mindeststandards. Titelschutz ohne inhaltliche Absicherung ist kein Verbraucherschutz. Der vom BDP 2024 vorgelegte Entwurf im Namen der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen ist ein wichtiger Impuls, wird jedoch in Teilen kritisch gesehen.

Der Kern der Kritik ist alt, aber ungelöst: Ein bloßer Schutz des Namens „Psychologe“ genügt nicht, wenn offenbleibt, welche fachlichen Kompetenzen verbindlich vorausgesetzt werden. Psychologie war immer ein wissenschaftlich fundiertes, breites Fach – mit Grundlagenfächern, Methodenlehre, Diagnostik und klar definierten Anwendungsbereichen. Wird diese Breite gesetzlich nicht abgesichert, droht eine schleichende Entkernung des Berufsbildes.

Als besonders problematisch gilt, dass sich gesetzliche Regelungen von bewährten Standards konsekutiver Bachelor- und Masterstudiengänge lösen könnten. DGPs und Fakultätentag Psychologie haben wiederholt betont, dass Studiengänge fachlich breit und international anschlussfähig (z. B. EFPA-kompatibel) sein müssen. Ein reiner Form-Titelschutz ohne verbindliche Inhalts- und ECTS-Vorgaben gefährdet die Vergleichbarkeit von Abschlüssen (siehe u. a. Stellungnahme von DGPs und Fakultätentag Psychologie: https://fakultaetentag-psychologie.de/fileadmin/user_upload/PDF/Stellungnahmen/Stellungnahme_DGPs_Wissenschaftsrat_180216.pdf).

Hinzu kommt das Spannungsfeld zur Reform des Psychotherapeutengesetzes. Mit dem Approbationsstudium Psychotherapie hat sich die Grenzziehung zwischen „Psychologe“ (ein ungeschützter Titel) und „Psychotherapeut“ (ein gesetzlich geschützter Titel) deutlich verschoben. Das ist politisch gewollt, darf aber nicht dazu führen, dass akademische Psychologie faktisch auf ein Vorfeld der Psychotherapie reduziert wird. (Informationen zur Psychotherapie-Reform finden sich bei der DGPs selbst: https://www.dgps.de/psychologie-studieren/infos-zum-studium/psychotherapie-gesetzesreform/).

Zugleich wird kritisch angemerkt, dass alte strukturelle Probleme der psychotherapeutischen Ausbildung – etwa schlecht vergütete Pflichtanteile oder starke Schulenorientierung – nur unzureichend gelöst sind. Entsprechende Reformdiskussionen werden seit Jahren geführt, ohne dass grundlegende soziale Schieflagen beseitigt wurden (siehe z. B. die Diskussion bei der DGVT: https://www.dgvt.de/aktuelles/news-details/die-reform-diskussion-des-psychotherapeutengesetzes-nach-seinem-ersten-runden-geburtstag-ist-das-deutsche-psychotherapeutengesetz-konkurrenzfaehig-und-zukunftssicher/).

Besonders heikel sind die Übergangs- und Nachqualifikationsregelungen. Für Diplom- und „alte“ Masterabsolventinnen und -absolventen sind die vorgesehenen Fristen eng gefasst, die Nachqualifikationswege teils unübersichtlich. Hier droht eine Spaltung in „alte“ und „neue“ Kohorten mit unterschiedlichen Rechten und Chancen. Übersichten zu diesen Regelungen zeigen, wie komplex und teils widersprüchlich die Situation ist (z. B. den FAQ der Psychologischen Hochschule Berlin:
https://www.psychologische-hochschule.de/studium-ausbildung/psychotherapeutengesetz-faq/).

Schließlich bleibt die Frage der berufsrechtlichen Einbindung. Einerseits besteht der Wunsch, psychologische Expertise – etwa Diagnostik – stärker in gesetzliche Regelungen und Versorgungssysteme einzubinden. Andererseits wird eine weitere „Verkammerung“ und zunehmende Bürokratisierung kritisch gesehen. Ein „schlankes“ Gesetz darf nicht beliebig sein; es muss fachlich klar und differenziert sein.

Derzeit arbeitet eine Föderations-Arbeitsgruppe aus DGPs, Fakultätentag Psychologie und BDP an einem neuerlichen Kompromiss. Das ist richtig und notwendig. Entscheidend wird sein, ob am Ende nicht nur ein Titel geschützt wird, sondern das, was Psychologie seit jeher ausmacht: wissenschaftliche Qualität, fachliche Breite und berufliche Verantwortung.

Wenn das neue Psychologengesetz diesen Anspruch verfehlt, wird es weder dem Fach noch der Gesellschaft gerecht. Genau darüber sollte jetzt offen diskutiert werden.

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